Marktordnung / AGB


Teilnahme (Verkaufsstand) an eimem Trödelmarkt

Jeder Händler (gewerblich oder privat) ist verpflichtet die hier stehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren und zu beachten. Mit der Teilnahme an einem unserer Märkte erkennt jeder Händler alle diese Regeln rechtsverbindlich an.


Umweltschonung

Sämtliche Abfälle sowie Verpackungsmüll sind von jedem Händler / Aussteller nach Marktende mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Bei Nichtbeachtung dieser Regel erfolgt ein Platzverbot, die Kosten für die Entsorgung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt und wir behalten uns vor Anzeige zu erstatten. Speisen- und Getränkestände müssen ausreichend große Mülleimer für Besucher aufstellen. Der angefallene Müll ist von Händler mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.


Neuware / Reisegewerbekarte

Grundsätzlich ist Neuware erlaubt. Falls nicht, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Gewerbetreibende Händler müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein und diese bei Verlangen vorzeigen. Attraktionen jeder Art bitte vorab anmelden.


Haftung

Jeder Händler ist für die Sicherheit seines Verkaufsstandes verantwortlich. Pavillons, Sonnenschirme oder andere Überdachungen müssen gegen Wind und Sturm gesichert werden. Bei Nutzung von elektrischen Anlagen müssen die Betriebsmittel nach DGUV V3 geprüft sein. In sofern ein Stromgenerator benutzt wird, muss ein geeigneter Standort in Absprache mit dem Veranstalter ausgewählt werden. Der Generator darf keine Geruchsbelästigung darstellen und musst entsprechend nach TA-Lärm bemessen sein. Das Mitführen / Betreiben von Gasflaschen ist verboten. Bei Nutzung muss eine gesonderte Haftpflicht nachgewiesen werden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Anzeige- und Nachweispflicht gegenüber dem Veranstalter unaufgefordert vorzuzeigen.

Wird ein Trödelmarkt-Termin geändert oder durch behördliche Auflagen eingeschränkt, so ist der Veranstalter nach seiner Wahl berechtigt, den Trödelmarkt abzusagen oder entsprechend der erteilten Genehmigung durchzuführen. Sagt der Veranstalter den Trödelmarkt ab, so kann der Teilnehmer keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter geltend machen. Der Veranstalter ist bei Nichtdurchführung der Veranstaltung verpflichtet, die evtl. voraus gezahlte Standmiete gutzuschreiben.

Wird ein Trödelmarkt vom Veranstalter nicht realisiert (z.B. aufgrund behördlicher Auflagen) so beschränken sich alle daraus entstehenden Kosten sowie Ansprüche der Teilnehmer auf die Gutschrift der gezahlten Standmiete. Der Veranstaltet haftet nicht für evtl. auftretende Kosten aufgrund von kurzfristiger Absage oder Veränderungen eines Trödelmarkt-Termines.

Wird ein Trödelmarkt abgebrochen (zum Beispiel durch ein Unwetter) so hat der Veranstalter keine Rückerstattung für gezahlte Standmieten zu leisten. Für evtl. Einnahmeverluste sowie Kosten die dem Händler entstehen, ist hierfür der Veranstalter nicht haftbar! Das Finanzielle Risiko obliegt einzig beim Verkäufer / Händler.


Fliegende Bauten

Fahrgeschäfte, Zelte oder andere Fliegende Bauten, welche nach §78 BAUo NRW gelten, müssen TÜV-Geprüft und verkehrssicher sein. Der Betreiber ist verpflichtet, seinen Verkaufsstand vor Inbetriebnahme durch die Bauaufsicht abnehmen zu lassen. Alle elektrischen Betriebsmittel müssen nach DGUV V3 geprüft sein. Der Veranstalter ist von jeglicher Haftung ausgeschlossen!


Pflichte / Verbote

Der Verkauf von nachfolgend aufgeführten Artikeln ist strengstens verboten:

  • Nationalsozialistisches Propagandamaterial
  • Waffen jeglicher Art laut Waffenschutzgesetz (dies sind auch offen liegende Messer aller Art)
  • Raubkopien
  • Fälschungen
  • Replikate
  • nicht lizensierte Tonträger (gebrannte CDs)
  • pornographische Artikel
  • Artikel die dem Jugendschutzgesetzt unterliegen (FSK)
  • lebende Tiere

Alkoholausschank ist nur mit einer zulässigen Ausschankgenehmigung gestattet. Jeder Ausschank muss vorab beim Veranstalter angemeldet werden. Beim Verkauf von Alkohol ist zwingend das Jugendschutzgesetzt einzuhalten.

Beim befahren des Trödelmarktes wird ein Standplatz zugewiesen. Eine eigenmächtige Auswahl eines Standplatzes ist nicht gestattet.

Der Standaufbau darf Samstags erst ab 07:00 Uhr / Sonn- und Feiertags ab 08:00 Uhr erfolgen. Der Abbau beginnt nach Marktende. Der Zugang zum Markt mit einem PKW-Fahrzeug ist erst nach Marktende gestattet.

Der Verkauf ist Samstags ab 08:00 Uhr erlaubt, Sonn- und Feiertags ab 11:00 Uhr. (Ausgenommen am verkaufsoffenen Sonntag, da erst ab 13:00 Uhr).

Jeder Händler/Teilnehmer ist verpflichtet die Rettungswege von 4,50 m durchgehend freizuhalten. Dies gilt auch für das Aufstellen von Kleiderständern oder ähnlichem. Zuwiderhandlungen können zu rechtlichen Konsequenzen, wie zum Beispiel einer Anzeige, Bußgeld und einem Platzverbot führen. Bei Nutzung von Musikwiedergabe an seinem Verkaufstand ist jeder Händler verpflichtet, die Wiedergabe bei der Gema vorab anzumelden. Der Veranstaltet übernimmt keinerlei Kosten!


Werbung

Das Verteilen von Werbeflyern, etc., sowie das Aufhängen von Plakaten auf unseren Märkten ist nicht gestattet. Ausnahmen werden nur mit der vorherigen Genehmigung des Veranstalters erlaubt. Bei widerrechtlichem Handeln muss mit entsprechender Konsequenz gerechnet werden!


Stand: 04 / 2023
Gerichtstand für alle Rechtsfragen ist das Amtsgericht Cuxhaven.